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3.6 Datenschutz
Die Exekutive darf Informationen nur im oben genannten Umfang weitergeben (siehe Informationsweitergabe durch die Exekutive). Die Sicherheitsbehörden, denen die Amtshandlungen nach § 9 UbG zuzurechnen sind • [Fußnote: Amtshandlungen im Zuge der Einweisung.] sowie die von ihnen informierten Behörden dürfen die Aufzeichnungen über die genannten Amtshandlungen sowie die ärztlichen Bescheinigungen nur in einer Weise speichern, dass sie nicht, auch nicht erleichtert, nach einem auf die psychische Krankheit oder die Unterbringung hindeutenden Merkmal aufgefunden werden können.