© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1100253

Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.3 Datenübermittlung und -speicherung

Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ermächtigt, dem Bürgermeister den Namen und die erforderlichen Kontaktdaten einer Person mitzuteilen, die von einer Absonderungsmaßnahme iSd EpidemieG betroffen ist, sofern notwendige Gesundheitsdienstleistungen und Versorgung mit Waren oder mit Dienstleistungen des täglichen Bedarfs für diese Person notwendig sind. Für andere Zwecke ist eine Verarbeitung dieser Daten nicht zulässig und sollten die Daten nicht mehr erforderlich sein, dann sind diese vom Bürgermeister unumkehrbar zu löschen; dieser Fall wäre gegeben, wenn keine notwendigen Gesundheitsdienstleistungen oder keine Versorgung mit Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs mehr notwendig sind. Der Bürgermeister hat geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Zu beachten ist, dass unter den Voraussetzungen gem § 3a Abs 5 EpiG die Bestimmung des § 30 Abs 5 DSG nicht anwendbar ist. Das bedeutet, dass bei einem Verstoß sehr wohl Geldbußen nach der DSGVO verhängt werden können.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Handbuch Vertretung und Unterbringung in unserem Shop! Zum Shop