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1.6 Dokumentation der Freiheitsbeschränkung
§ 6 HeimAufG bestimmt, dass der Grund, die Art, der Beginn und die Dauer einer Freiheitsbeschränkung schriftlich zu dokumentieren sind und ärztliche Zeugnisse sowie der Nachweis über die notwendigen Verständigungen diesen Aufzeichnungen anzuschließen sind. Ebenso sind der Grund, die Art, der Beginn und die Dauer einer mit dem Willen des Bewohners vorgenommenen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit festzuhalten. Bei der Dokumentationsverpflichtung handelt es sich nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift, sondern um eine formelle Zulässigkeitsvoraussetzung, deren Nichtbeachtung die Unzulässigkeit der Freiheitsbeschränkung nach sich zieht. Dabei ist ua nachvollziehbar festzuhalten, welche konkrete Gefährdung die gesetzten Maßnahmen notwendig machte und allenfalls welche gelinderen Mittel zur Gefahrenabwehr vergebens versucht wurden.