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9.7.1 Allgemeines
Ein Mangel an Handlungsfähigkeit betroffener Personen ist nicht zwangsläufig mit deren Arbeitsunfähigkeit gleichzustellen. Die Eingliederung von betroffenen Personen in den Arbeitsmarkt kann eine Chance für sie darstellen, den sozialen Anschluss und die Selbständigkeit nicht zur Gänze zu verlieren. Der Begriff der behinderten Person wird gesetzlich definiert. Aus dem Gesetz ableitbar ist die Begriffsbestimmung „betroffene Person“. Betroffene Personen können gleichzeitig Behinderte sein. In weiterer Folge wird die Gesetzeslage aus der Perspektive des Sachwalterrechtes und des Erwachsenschutzrechtes beleuchtet, weswegen behinderte Betroffene als betroffene Personen bezeichnet werden.