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12.1 Einleitung
Das EpidemieG • [Fußnote: Epidemiegesetz 1950, StF: BGBl 186/1950 idgF.] regelt das Vorgehen bei bestimmten ansteckenden Krankheiten. Der Begriff Epidemie ist im EpidemieG nicht definiert. Unter Epidemie wird eine im überdurchschnittlichen Maß, zeitlich und örtlich begrenzt auftretende Infektionskrankheit verstanden. Ein Trugschluss ist, dass die Bestimmungen des EpidemieG erst dann anzuwenden sind, wenn eine Epidemie vorliegt. Für die Anwendung des Gesetzes genügt es, wenn bereits ein Krankheitsverdacht einer anzeige- oder meldepflichtigen Krankheit besteht.