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Dokument-ID: 951213
1.1 Einschränkungen der Entscheidungsfähigkeit
Das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit ist Voraussetzung für die Handlungsfähigkeit einer Person und damit der Fähigkeit, sich durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Bezieht sich die Handlungsfähigkeit darauf, sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen und verpflichten, wird sie Geschäftsfähigkeit genannt.