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Neu Dokument-ID: 952364

Peter Edelsbrunner - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.8 Einstellung des Verfahrens (§ 122 AußStrG)

Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter nicht zu bestellen ist, ist das Verfahren einzustellen (§ 122 Abs 1 AußStrG).

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