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Neu Dokument-ID: 974085

Rose-Marie Rath - Miriam Urak | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.7.3 Einstellung von behinderten Personen

Nach § 1 Abs 1 Behinderteneinstellungsgesetz sind grundsätzlich alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen.

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