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Neu Dokument-ID: 1115453

Christoph Arbeithuber | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.5.17 Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (OGH 20.01.2021, 3 Ob 135/20d)

Selbst bei Bejahung einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann sich der Arzt von der Haftung durch den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (Einwilligung des Patienten auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung) befreien. In einem solchen Fall trifft den beklagten Arzt die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur ärztlichen Maßnahme erteilt hätte.

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