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Dokument-ID: 1130007
8.2.1 Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht
Gemein ist den meisten Gesetzen, dass eine Entbindung von der Verschwiegenheit generell möglich ist. Im PsychologenG, im PsychotherapieG sowie im MusiktherapieG ist allerdings normiert, dass eine Entbindung als höchstpersönliches Recht nur durch den entscheidungsfähigen Patienten zulässig ist und nur zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde möglich ist. • [Fußnote: § 37 Abs 2 Psychologengesetz, § 15 Abs 2 Psychotherapiegesetz und § 32 Abs 2 MuthG idgF.]