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Konrad Stockinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

17.3.6 Entlassung aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum

Die Entlassung aus einer Maßnahme nach § 21 StGB hat zu erfolgen, wenn „anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht“. Sie kann immer nur bedingt unter Festsetzung einer Probezeit erfolgen.

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