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2.6 Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz
Zur Schaffung des § 283 ABGB durch das 2. ErwSchG
Nach früherem Recht stellte § 276 ABGB idF SWRÄG 2006 die Grundlage für vermögensrechtliche Ansprüche der Kuratoren und des Sachwalters dar. Die Bestimmung war allerdings strukturell auf die Sachwalterschaft zugeschnitten und warf für die Ansprüche des Kurators viele Fragen auf. Daher wurde eine eigene Bestimmung für vermögensrechtliche Ansprüche geschaffen, die auf die Besonderheiten der Kuratel Rücksicht nimmt. Da die Aufgaben der verschiedenen Kuratorentypen in der Praxis sehr unterschiedlich sind, muss die Bestimmung naturgemäß flexibel bleiben, um auf die Besonderheiten des Einzelfalls einzugehen (RV 2017, 51).