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Dokument-ID: 1111992
2.4 Errichtung der Sterbeverfügung
Nach Durchführung und Bestätigung der ärztlichen Aufklärungen kann eine Sterbeverfügung vor einer dokumentierenden Person, das sind Notar:innen oder rechtskundige Mitarbeiter:innen der Patientenvertretungen, errichtet werden. Es handelt sich dabei um eine einseitige Willenserklärung der sterbewilligen Person, in der der Entschluss, das Leben zu beenden, dokumentiert wird. Es liegt dabei eine höchstpersönliche Willenserklärung vor, für die eine Vertretung nicht zulässig ist.