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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3.5 Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe

§ 13 BPGG sieht einen partiellen Übergang des Pflegegeldanspruchs auf einen Sozialhilfeträger vor, wenn eine pflegebedürftige Person in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Trägers stationär gepflegt wird.

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