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Dokument-ID: 953108
1.4 „Formellrechtliche“ Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung
§ 5 Abs 1 HeimAufG sieht vor, dass eine Freiheitsbeschränkung nur aufgrund der Anordnung einer dazu befugten Person vorgenommen werden darf. Daneben sind Dokumentations- (§ 6) sowie Aufklärungs- und Verständigungspflichten (§ 7) einzuhalten. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen führt zur formellen Unzulässigkeit der Freiheitsbeschränkung.