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9.1.2 Forschung
Die wesentlichen Wertungen der vor 01.07.2018 geltenden Regelungen werden durch das 2. ErwSchG beibehalten. Gem § 256 ABGB ist weiterhin vorgesehen, dass die Zustimmung zu einer medizinischen Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit des Betroffenen verbunden ist, nicht möglich ist, es sei denn, dass diese für die Gesundheit oder das Wohlbefinden von unmittelbarem Nutzen sein kann. Ebenso ist – wie bereits nach der bisherigen Rechtslage – eine gerichtliche Genehmigung der Zustimmung des Vertreters vorgesehen. Neu ist jedoch, dass diese gerichtliche Zustimmung entfällt, wenn für die konkrete Forschungsmaßnahme eine befürwortende Stellungnahme der für die jeweilige Krankenanstalt eingerichteten Ethikkommission • [Fußnote: Eine solche ist gem § 8c KAKuG bzw § 30 Universitätsgesetz 2002 zur Beurteilung von klinischen Prüfungen von Arzneimitteln, der Anwendung neuer medizinischer Studien, angewandter Forschung oder Pflegeforschungsprojekten vom Träger einzurichten.] vorliegt. Neu ist auch, dass nunmehr diese Regelungen nicht nur für Erwachsenenvertreter, sondern ausdrücklich auch für Vorsorgebevollmächtigte gelten.