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1.9 Freiheitsbeschränkungen iZm der SARS-CoV-2-Pandemie
Epidemiegesetz (kurz EpG)
Zur Verhütung der Weiterverbreitung anzeigepflichtiger Krankheiten können an COVID-19 erkrankte, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden. Verfügt die Gesundheitsbehörde gem § 7 Abs 1a EpG eine solche Absonderung oder eine sonstige Bewegungsbeschränkung, so hat dies die davon betroffene Person grundsätzlich selbst umzusetzen. In Pflege- und Betreuungseinrichtungen aber hat das Einrichtungspersonal aufgrund seiner Schutz- und Fürsorgepflichten allenfalls hilfebedürftige Bewohner bei der Umsetzung dieser Maßnahmen zu unterstützen.