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Dokument-ID: 1103399
6.3 Fremduntergebrachte Kinder
Gefährden Eltern durch ihr Verhalten das Wohl ihres minderjährigen Kindes, kann das Gericht zur Sicherung des Wohles des Kindes nötige Vorkehrungen und Verfügungen treffen. Die Obsorge für ein Kind kann in diesen Fällen ganz oder teilweise entzogen und einer anderen Person übertragen werden.