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Karin Prutsch - Michael F. Damitner | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2 Gegenüberstellung alte/neue Rechtslage

Durch die große Reform hat sich das Sachwalterrecht grundlegend geändert. Vor allem die Bereiche der zeitlichen und sachlichen Beschränkung für eine Bestellung eines gesetzlichen Vertreters haben sich geändert. Eine weitere wichtige Änderung betrifft das gerichtliche Verfahren. Kommt es zu einem Bestellungsverfahren gibt es nunmehr eine Verpflichtung des Gerichts, ein so genanntes „Clearing“ durch den Erwachsenenschutzverein durchzuführen. In der neuen Fassung des Außerstreitgesetzes wurde dafür ein § 117a eingefügt. Dabei werden Möglichkeiten und verschiedene Alternativen im Hinblick auf die Fremdvertretung erörtert. Eine Sachwalterbestellung war nach alter Rechtslage nur zulässig, wenn im Außerstreitverfahren zumindest ein Sachverständiger hinzugezogen wurde, nunmehr wird ein solcher erst benötigt, sofern das Gericht dies für erforderlich hält oder die betroffene Person es beantragt hat. • [Fußnote: § 120a AußStrG. Besonders wichtig ist ebenfalls, dass es nun durch die Bestellung eines Vertreters nicht mehr automatisch zur Beschränkung der Geschäftsfähigkeit des Vertretenen kommt. • [Fußnote: Vgl Kolmasch, 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, Zak 2017, S 30. Es gilt die Grundregel, dass die neuen Verfahrensvorschriften nur auf Verfahren anzuwenden sind, die nach dem 30.06.2018 anhängig werden, allerdings werden durch die Ausnahmen der § 207m Abs 3 und 4 AußStrG die Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters und zur Änderung, Übertragung oder Beendigung einer Sachwalterschaft, die am 01.07.2018 bereits anhängig sind, ebenfalls nach den neuen Regelungen fortgesetzt. • [Fußnote: Vgl OGH 31.08.2018, 6 Ob 145/18v.

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