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Dokument-ID: 1074650
4.3.3 „Geheimnis“
Unter den Begriff des Geheimnisses fallen alle Umstände, die nur dem Patienten selbst oder einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und die nach dem Willen des Betroffenen anderen nicht bekannt werden sollen. Das Berufsgeheimnis des Arztes erstreckt sich somit auf alle für andere Personen nicht wahrnehmbare Tatsachen, die dem Arzt bei Ausübung seines Berufs über jemanden bekannt werden und an deren Geheimhaltung der Betroffene ein berechtigtes Interesse hat (RS0117236 [T3] = OGH 27.02.2019, 6 Ob 229/18x; LVwG NÖ 26.09.2018, LVwG-AV-1204/001-2015).