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Christian Bürger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Geltungsbereich (§ 2 HeimAufG)

Alten-, Pflege- und Behindertenheime

Zunächst gilt dieses Gesetz in allen Alten-, Pflege- und Behindertenheimen. Ausschlaggebend für den Geltungsbereich ist dabei, dass die in diesen Einrichtungen lebenden Bewohner dort ständig betreut oder gepflegt werden können. Hingegen kommt es auf die jeweilige Bezeichnung oder Widmung der Einrichtung nicht an. Somit sind auch Pflegewohnhäuser, Seniorenresidenzen, Geriatriezentren oder psychosoziale Wohngemeinschaften vom Geltungsbereich erfasst, soweit dort ständige Pflege und Betreuung gewährleistet wird.

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