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Neu Dokument-ID: 1081775

Uwe Niernberger - Angelika Kleewein - Peter Edelsbrunner - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.7 Gerichtliche Kontrolle (§ 259 ABGB)

Rechtliche Grundlage

In § 259 ABGB ist die gerichtliche Kontrolle, insbesondere durch die Anordnung entsprechender Berichtspflichten in den Bereichen der Personen- und Vermögenssorge vom Grundsatz her geregelt. Die nähere Ausgestaltung der gerichtlichen Überwachung durch die Berichts- und Rechnungslegungspflichten finden sich ua in den §§ 130, 133, 134 und 135 AußStrG.

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