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Dokument-ID: 1063064
4.3 Gerichtliche Kontrolle des Vorsorgebevollmächtigten (§§ 260 f ABGB)
Anders als bei einer Vertretung durch einen gewählten Erwachsenenvertreter oder nächste Angehörige ist die gerichtliche Kontrolle des Vorsorgebevollmächtigten nur rudimentär vorhanden.