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Peter Edelsbrunner - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3 Gerichtliche Kontrolle von Rechtshandlungen in der Personensorge (§ 131 AußStrG)

Medizinische Behandlung/Forschung an der betroffenen Person

Gegenstand des in § 131 Abs 1 AußStrG geregelten Verfahrens kann entweder

  • die Genehmigung der Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters zu einer medizinischen Behandlung der betroffenen Person, die eine Behandlung erkennbar ablehnt,
  • die Ersetzung der von einem solchen Vertreter verweigerten Zustimmung zu einer Behandlung bzw ihrer Fortführung oder
  • die Genehmigung der Zustimmung eines solchen Vertreters zu einer Forschung an der betroffenen Person, die diese ablehnt, sein.

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