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Dokument-ID: 1081776
5.4 Gerichtliche Kontrolle von Rechtshandlungen in der Vermögenssorge (§§ 132 bis 139 AußStrG)
Hinweis:
Die §§ 132 bis 139 AußStrG gelten nur für Erwachsenenvertreter; die nachfolgenden Erläuterungen und beschriebenen Kontrollmaßnahmen betreffen daher nur gesetzliche, gewählte oder gerichtliche Erwachsenenvertreter, nicht aber Vorsorgebevollmächtigte.