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Dokument-ID: 1184324
10.3 Gesetzliche Erwachsenenvertretung
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung kommt gem § 268 ABGB immer dann in Betracht, wenn die volljährige Person nicht mehr einen Vertreter wählen kann oder will. Voraussetzung ist, dass die erwachsene Person ihre Angelegenheiten aufgrund ihrer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit nicht mehr ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, alleine besorgen kann.