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Dokument-ID: 937306
9.4.2 Gesetzliche Grundlagen der Fortbildung
Der Gesetzgeber schreibt für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege verpflichtend zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse, insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen, die Teilnahme an Fortbildungen innerhalb von jeweils fünf Jahren in der Dauer von mindestens 60 Stunden vor.