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10.7 Gewählte Erwachsenenvertretung
Wie schon an anderer Stelle erwähnt, kann eine volljährige Person sich in einer schwierigen Lebenssituation befinden, sodass sie aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit nicht mehr alle Angelegenheiten für sich selbst besorgen kann. Es liegt somit bei dieser Person eine geminderte Entscheidungsfähigkeit vor, sodass sie selbst keine Vorsorgevollmacht mehr errichten kann. Sie ist aber noch fähig, die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen, ihren Willen danach zu bestimmen und sich entsprechend zu verhalten.