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6.4.1 Grundsätzliches
Von der Erbringung von Pflegeleistungen zu unterscheiden ist die Personenbetreuung. Die Betreuung von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten kann im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen. Dies regelt das Arbeitsrecht für 24-Stunden-Betreuungskräfte. Für unselbstständige Betreuungskräfte ist diese Betreuungsform im Hausbetreuungsgesetz geregelt, das freie Gewerbe der Personenbetreuung unterliegt der Gewerbeordnung. Ob es sich im Einzelfall um eine selbstständige oder eine unselbstständige Tätigkeit handelt, hängt nicht von der formellen Bezeichnung des Vertrages ab, sondern davon, ob die wesentlichen Merkmale für die jeweilige Tätigkeit überwiegend zutreffen oder nicht.