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3.3.1 Haftung für Behandlungsfehler eines Belegarztes (OGH 31.08.2018, 6 Ob 149/18g)
In diesem Rechtsfall war ein Arzt freiberuflich mit einer Privatordination tätig. Er hatte mit der beklagten Krankenanstalt einen Konsulentenvertrag abgeschlossen und betreute Patienten aus seiner Privatordination unter anderem in einem Landesklinikum, wo er sie operierte oder konservativ betreute. Die Patientin und spätere Klägerin suchte den Arzt in seiner Privatordination auf, wo sie mit ihm auch die Operation besprach. Im Landesklinikum hatte sie nur das Anästhesiegespräch. Die Operation selbst erfolgte im Landesklinikum, die Nachbehandlung jedoch wieder in der Privatordination.