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Dokument-ID: 1081774
8.6 Haftung und Aufwandersatz (§ 249 ABGB)
Haftung
Gem § 249 Abs 1 ABGB haftet ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter der vertretenen Person für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden. Das Gericht kann die Ersatzpflicht insoweit mäßigen oder sogar ganz erlassen, als sie den Vertreter unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Grades des Verschuldens oder seines besonderen Naheverhältnisses zur vertretenen Person unbillig hart treffe.