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5.3.2 Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht
Eine Haftung des Heim- oder Krankenanstaltsträgers nach § 1309 ABGB ist grundsätzlich zu verneinen. Gleiches gilt für Erwachsenenvertreter oder Vorsorgebevollmächtigte. Ob haftungsbegründende Aufsichtspflichten für Heim- oder Krankenanstaltsträger, Pflegekräfte oder sonstige Vertreter mit dem Ingerenzprinzip begründet werden können, erscheint fraglich.