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Dokument-ID: 977024
1.3.2 Handeln in Notfällen
Hinsichtlich der Berechtigung zur Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen ist auf die Ausführungen zu den Kompetenzen in Notfällen des gehobenen Dienstes zu verweisen, wobei die Kompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in diesem Bereich über jene der Pflegeassistenzberufe hinausgehen. So dürfen Pflegeassistenten etwa eine Beatmung nur mit einfachen Beatmungshilfen (Mund-zu-Mund-Beatmung, Mund-zu-Nase-Beatmung und Beutelmaskenbeatmung, nicht aber die Anwendung endotrachealer Tuben) durchführen.