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Karin Prutsch - Michael F. Damitner - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3 Handelnde Personen und Institutionen

Beim Vertretenen handelt es sich nach § 239 Abs 1 ABGB um eine „volljährige Person, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidung eingeschränkt ist“. • [Fußnote: § 239 Abs 1 ABGB. Der Betroffene soll seine Angelegenheiten selbstständig besorgen und gegebenenfalls dabei unterstützt werden. • [Fußnote: Vgl ErläutRV 1461 BlgNR XXV, GP 17. Ist der Betroffene dazu nicht in der Lage und reichen die Unterstützungsmaßnahmen des § 239 Abs 2 ABGB nicht aus, muss ein dementsprechender Vertreter bestellt werden.

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