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Christian Bürger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1 Grundzüge des Heimaufenthaltsgesetzes

Mit dem Inkrafttreten des Heimaufenthaltsgesetzes (kurz HeimAufG) am 1. Juli 2005 wurde erstmals der Schutz der persönlichen Freiheit von Menschen mit psychischer Erkrankung oder intellektueller Beeinträchtigung während des Aufenthalts in Pflegeheimen, Krankenanstalten, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und anderen vergleichbaren Betreuungsstrukturen geregelt und damit ein jahrzehntelanger rechtsfreier Raum beseitigt. Ärzte und Pflegepersonen, die in der Vergangenheit die persönliche Bewegungsfreiheit von Patienten zur Abwehr einer Selbst- oder Fremdgefährdung beschränkt haben, bewegten sich oftmals im „juristischen Niemandsland“ zwischen strafbarer Freiheitsentziehung und der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten. • [Fußnote: Hochgerner, R. (2000). Geriatrie Praxis Österreich, Journal für Geriatrie und Neurologie, 1, 8. Das Heimaufenthaltsgesetz schließt diese Rechtsschutzlücke und legt genau fest, unter welchen Voraussetzungen in die persönliche Freiheit von pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen zulässigerweise eingegriffen werden darf. Im Rahmen der Erlassung des 2. Erwachsenenschutzgesetzes, • [Fußnote: 2. ErwSchG BGBl I 2017/59. wurde der Geltungsbereich des HeimAufG mit 01.07.2018 auf die bisher ausgenommenen Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger ausgedehnt. Mit dem Gesetz konnte somit bundesweit sichergestellt werden, dass die Ausübung von Zwang in Einrichtungen, in denen sich psychisch kranke oder intellektuell beeinträchtigte Menschen aufhalten, auf das „unerlässliche Minimum“ reduziert wird.

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