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3 Heimaufenthaltsrecht
Corona-Maßnahmen als zulässige Freiheitsbeschränkung
OGH 23.9.2020, 7 Ob 151/20m
In einer Einrichtung mit betagten Bewohnern und einem damit erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf nach einer COVID-19-Infektion kann die Einzelisolierung eines Bewohners eine nach § 4 HeimAufG zulässige Freiheitsbeschränkung sein.
Anwendungsbereich des Heimaufenthaltsgesetzes (HeimAufG)
OGH 23.6.2021, 7 Ob 107/21t
Auf Einrichtungen zur Pflege Minderjähriger ist das HeimAufG anzuwenden, wenn dort mindestens drei psychisch kranke oder geistig behinderte Minderjährige ständig betreut oder gepflegt werden können. Ausschlaggebend sind die strukturellen Möglichkeiten zur Aufnahme und Betreuung bzw Pflege, nicht die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Personen. Auch die Bezeichnung der Einrichtung spielt keine Rolle.