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3.9.1 Hinweispflicht zu potenzieller Befangenheit (OGH 19.12.2012, 6 Ob 238/12m)
In diesem Fall war ein Arzt als Sachverständiger in einem gerichtlichen Verfahren bestellt worden; vor Aufnahme der Tätigkeit hatte er die Tatsache, dass ein im Prozess beklagter Arzt und er als Gerichtsgutachter des Verfahrens Tätigkeiten in einem medizinischen Verein ausübten, nicht offengelegt; in der Folge war – nach Vorliegen des Gutachtens – aus diesem Grund Befangenheit geltend gemacht worden. Die den Parteien für diesen Verfahrensabschnitt aufgelaufenen Verfahrenskosten machten jene sodann gegenüber dem Gutachter geltend. Der Oberste Gerichtshof gab der Klage statt und nahm dazu folgende Beurteilung vor: