© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 681707

Nikolaus Herdega | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.1 In welchen Einrichtungen gilt das HeimAufG?

Steht man als Pflegekraft vor der Situation, eine Freiheitsbeschränkung ins Auge fassen zu müssen, gilt es als Erstes festzustellen, ob für die vorliegende Betreuungssituation das HeimAufG überhaupt zur Anwendung kommt. Dies hängt ganz wesentlich davon ab, ob die Betreuungseinrichtung, in der sich der Pflegling befindet, dem HeimAufG an sich unterliegt, denn die Abgrenzung, ob das Gesetz zur Anwendung kommt oder nicht, ist einrichtungsbezogen zu klären und hängt nicht vom Pflegling ab. Oder anders ausgedrückt: Unterliegt die Einrichtung dem HeimAufG, dann unterliegt auch die Betreuung jedes Pfleglings dort diesem Gesetz, unabhängig von dessen Alter, Zustand oder konkreter Betreuungssituation. So ist das Gesetz bspw auch auf minderjährige Personen in Altenheimen anzuwenden, die nicht wegen ihres Alters, sondern aufgrund besonderer Betreuungsnotwendigkeiten oder weil (vorübergehend) keine andere Betreuungseinrichtung für ihr Leiden zur Verfügung steht, in diesen Einrichtungen betreut werden. Gilt das HeimAufG für die betreffende Einrichtung jedoch nicht, dann ist es auch auf den Pflegling in derselben nicht anzuwenden, selbst wenn ansonsten alle anderen Voraussetzungen gegeben wären.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Handbuch Vertretung und Unterbringung in unserem Shop! Zum Shop