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1.6.4 Interessenskonflikt mit gewünschtem Erwachsenenvertreter
OGH 21.05.2019, 5 Ob 59/19s
Kurzzusammenfassung
Die Klägerin gab in der vorliegenden Entscheidung eine Erbantrittserklärung zum Nachlass ihrer Schwester ab und ebenso der für das Verlassenschaftsverfahren bestellte Verfahrensvertreter. Eigentlich ist in Anbetracht des neuen Erwachsenenschutzgesetzes verstärkt auf die Bedürfnisse und Wünsche der jeweiligen Person bei der Auswahl eines Erwachsenenvertreters Rücksicht zu nehmen; diese wollte den bestellten Verfahrensvertreter in weiterer Folge auch als ihren sonstigen Erwachsenenvertreter bestellt wissen. Mit der Abgabe der entgegenstehenden Erbantrittserklärungen sei jedoch ein auch zukünftig drohender Interessenkonflikt offen zu Tage getreten, wodurch künftige Nachteile besonders in finanziellen Angelegenheiten zu befürchten waren – dieser potentiellen Gefährdung war nach Ansicht des OGH durch die Abweisung des Bestellungswunsches der Betroffenen entgegenzuwirken.