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Dokument-ID: 952964
9.6 Kinder der betroffenen/vertretenen Person
Nach der Rechtslage vor dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz war jener Elternteil, der nicht die notwendige Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit besaß, zur Gänze von der Vermögensverwaltung und der gesetzlichen Vertretung eines Kindes ausgeschlossen und dies unabhängig davon, ob für diesen Wirkungskreis ein Sachwalter bestellt war. Diese weitreichende und umfassende Einschränkung widerspricht Art 12 UN-Behindertenkonvention. • [Fußnote: ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 11; Weitzenböck in Schwimann, ABGB Taschenkommentar § 158 Rz 10.]