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1.2.2 Kompetenz bei Notfällen
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege haben in Notfällen, dh in Situationen, in denen eine drohende physische und/oder psychische Gefährdung des Menschen eintritt, welche dieser nicht allein überwinden kann, lebensrettende Sofortmaßnahmen durchzuführen, solange und soweit kein Arzt zur Verfügung steht; ein Arzt ist jedoch unverzüglich anzufordern. Bei den Sofortmaßnahmen ist entsprechend der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab heranzuziehen. § 14a GuKG enthält eine beispielhafte Aufzählung (Herzdruckmassage und Beatmung, Durchführung von Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie Verabreichung von Sauerstoff).