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Dokument-ID: 977014
1.2.6 Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam
§ 16 GuKG enthält Kompetenzen, die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei der Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Gesundheitsberufen zur gemeinsamen Erfüllung des Versorgungsauftrages zukommen. Dem diplomierten Pflegedienst steht dabei ein Vorschlags- und Mitwirkungsrecht zu und er trägt die Durchführungsverantwortung für alle pflegerischen Maßnahmen. Die pflegerische Expertise umfasst beispielsweise die Gesundheitsförderung, das Aufnahme- und Entlassungsmanagement oder die Gesundheitsberatung.