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Dokument-ID: 681725
8.5 Kontrolle von Freiheitsbeschränkungen
Selbstkontrolle in der Einrichtung
Grundsätzlich ist jede Freiheitsbeschränkung in regelmäßigen Abständen von den Mitarbeitern der Einrichtung selbst auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu überprüfen (§ 5 Abs 4 HeimAufG). Es ist rechtswidrig und in höchstem Ausmaß bedenklich, wenn eine einmal getroffene Maßnahme unüberprüft über einen langen Zeitraum hin weitergeführt wird.