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3.3 Krankenhausaufnahme und Vertragsbeziehung
Auch mit der Aufnahme des Patienten geht grundsätzlich die Begründung eines Vertragsverhältnisses einher. Dieses ist deutlich facettenreicher als jenes zum niedergelassenen Arzt. Bei der stationären Aufnahme eines Patienten im Krankenhaus bieten sich zudem unterschiedliche Vertragsmodelle an; insbesondere kann es sich um ein bloßes Angebot zur Aufnahme des Patienten zwecks Vornahme der ärztlichen Behandlung durch einen Belegarzt handeln; oder aber – als Gegensatz dazu – um einen so genannten totalen Krankenhausaufnahmevertrag. Eine sehr transparente und gute Abgrenzung zu dieser Thematik hat der Oberste Gerichtshof in der nachfolgenden Entscheidung ausgedrückt.