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8.3 Krisenpflege
Krisenpflegeeltern übernehmen für einen kurzen, befristeten Zeitraum die Elternschaft für ein Kind und sollen dem betroffenen Kind in schwierigen Situationen Halt und Betreuung geben (vgl bspw § 36 NÖ-KJHG). Krisenpflegeeltern müssen über eine eigene stabile familiäre Situation verfügen und persönlich und fachlich geeignet sein, Pflegekinder zu betreuen. Sie müssen Pflegekindern in oder nach einer familiären Krise mit Verständnis und Toleranz Halt und Sicherheit in einem liebevollen, famili ären und kleinkindgerechten Rahmen bieten, die Pflegekinder sollen ihrem Alter entsprechend gefördert werden, um Entwicklungsdefizite aufzuholen. Durch geeignete medizinische und psychologische Abklärungsschritte in intensiver Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger soll der weitere Betreuungsbedarf festgestellt werden (vgl bspw § 11 NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014).