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2.1.5 Kurator für einen unbekannten Teilnehmer an einem Geschäft
§ 277 Abs 1 Z 4 ABGB ersetzte den früheren § 270 zweiter Fall ABGB idF SWRÄG 2006 (Kurator für einen unbekannten Teilnehmer an einem Geschäft). Inhaltlich sollte es bei den Bestellungsvoraussetzungen zu keiner Änderung kommen. Die geltende Rechtslage spricht nunmehr statt von einem unbekannten Teilnehmer an einem Geschäft von einer unbekannten Person, für die Angelegenheiten zu besorgen sind. Schon bisher wurde hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „Geschäft“ auf den Begriff „Angelegenheiten“ im früheren § 271 ABGB idF SWRÄG 2006 verwiesen, weil die Begriffe inhaltlich ident sind. Der letzte Satz des früheren § 270 ABGB idF SWRÄG 2006, wonach der Kurator den Kuranden bei bekanntem Aufenthaltsort von der Lage der Angelegenheiten zu unterrichten und diese Angelegenheiten, wenn keine andere Verfügung getroffen wird, wie jene eines Minderjährigen zu besorgen hat, entfiel ersatzlos (RV 2017, 48).