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Dokument-ID: 974101
9.8.2 Lenkerberechtigung
Nach § 3 Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkerberechtigung an eine Person nur dann erteilt werden, wenn diese gesundheitlich geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Vor Erteilung der Lenkerberechtigung ist nach § 8 Abs 1 FSG der Behörde ein ärztliches Gutachten betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorzulegen.