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Dokument-ID: 952580
2.2 Medizinische Behandlung nicht entscheidungsfähiger Personen (§ 253 ABGB)
Ist für den Behandler von vornherein klar, dass ein Patient die Voraussetzungen für das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit nicht aufweist bzw haben in jenen Fällen, in denen Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit bestehen, die dann erforderlichen Bemühungen um Unterstützung in der Erlangung der Entscheidungsfähigkeit (§ 252 Abs 2 ABGB) nicht zum Erfolg geführt, ist die Behandlungseinwilligung durch Stellvertretungsinstrumente sicherzustellen.