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Dokument-ID: 681716
8.3 Mittel der Freiheitsbeschränkung
Freiheitsbeschränkungen können durch physische Mittel oder bereits durch Androhung derselben erreicht werden. Als physische Mittel kommen gem § 3 Abs 1 HeimAufG mechanische, medikamentöse oder elektronische Maßnahmen in Betracht.