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Dorian Schmelz | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2 Mündelsichere Anlageformen

Der Gesetzgeber sieht mehrere mögliche Veranlagungsformen vor, die gleichrangig nebeneinander stehen • [Fußnote: RIS-Justiz RS0111790. und, soweit wirtschaftlich zweckmäßig, auch kombiniert werden können (§ 215 ABGB):

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